Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Rimsting folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
- Hunden in Tierhandlungen.
§ 3
Steuerschuldner (Haftung)
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 41,00 €
für den zweiten Hund 77,00 €
für jeden weiteren Hund 102,00 €.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
§ 6
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
§ 8
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer vom 22.12.1980, zuletzt geändert am 8.11.2004, außer Kraft.
(Rimsting, 08.11.2006)
Nicht Bestandteil dieser Satzung:
-Bekanntmachung zur Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer-
-hier geht`s zu den Hundeformularen-