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Wohnsitzangelegenheiten

Wohnsitzanmeldung

Eine Wohnsitzanmeldung muss nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von 2 Wochen vorgenommen werden, nachdem eine Wohnung bezogen wurde.

Hierzu ist der Personalausweis/Reisepass, die Geburtsurkunde und bei Ehepaaren die Heiratsurkunde mitzubringen.
Seit 01.11.2015 ist auch zwingend die ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Bei Ehepaaren genügt die Vorsprache eines Ehegatten, welcher die genannten Papiere aller Familienangehörigen vorlegt.

Bei Bestehenbleiben der bisherigen Wohnung und überwiegendem Aufenthalt in Rimsting muss in Rimsting die Anmeldung der Hauptwohnung erfolgen.
Falls der überwiegende Aufenthalt in einer auswärtigen Wohnung ist, erfolgt in Rimsting die Anmeldung zur Nebenwohnung.

Wenn eine andere Person die Wohnsitzanmeldung vornehmen soll, werden folgende Unterlagen benötigt:

- Vollmacht zur An-/Ummeldung

- gültiges Pass/Ausweisdokument der sich anzumeldenden Person

-gültiges Pass/Ausweisdokument der/des Bevollmächtigten

-eine Wohnungsgeberbestätigung

-vollständig ausgefüllter und handschriftlich unterschriebener Meldeschein

Die Anmeldung der neuen Wohnung wird der bisherigen Meldebehörde von Amts wegen mitgeteilt.

Auslandsbesuch

Falls Sie Besuch aus dem Ausland erwarten, welcher länger als 3 Monate in Rimsting ist, muss hierfür ebenfalls eine Meldung erfolgen. Mitzubringen ist der Reisepass aller Besucher und die Wohnungsgeberbestätigung.

 Auskunftssperren

Bei Gefahr für Leben und Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen kann die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) beantragt werden.

Der schriftliche Antrag muss begründet sein und ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Übermittlungssperren

Die öffentliche Bekannmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz finden Sie hier.

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