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Wohnsitzanmeldung, Auslandsbesuch, Auskunftssperre

Wohnsitzanmeldung

ab 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz!
- Information + Formular-Verlinkung
(bitte hier klicken)

Formular für Vollmacht zur Vorlage bei der Meldebehörde (pdf,1MB)

Eine Wohnsitzanmeldung muß nach Art. 13 Meldegesetz innerhalb 1 Woche vorgenommen werden, wenn eine Wohnung bezogen wurde.
Falls nur 1 Wohnung existiert, ist dies eine Anmeldung des alleinigen Wohnsitzes. Hierzu ist der Personalausweis/Reisepaß, die Geburtsurkunde und bei verheirateten die Heiratsurkunde mitzubringen. Ab 01.11.2015 ist auch zwingend das zur Anmeldung ausgefüllt mitzubringende Formular des Wohnungsvermieters. 
Bei Familien genügt die Vorsprache von 1 Ehegatten welcher die genannten Papiere aller Familienangehörigen vorlegt.

Bei Bestehenbleiben der bisherigen Wohnung und überwiegendem Aufenthalt in Rimsting muß in Rimsting die Anmeldung der Hauptwohnung erfolgen. Hier ist ebenfalls der Personalausweis/Reisepaß mitzubringen. Falls der überwiegende Aufenthalt in der auswärtigen Wohnung ist, erfolgt in Rimsting die Anmeldung zur Nebenwohnung.
Das bestehen der neuen Wohnung wird der bisherigen Meldebehörde von Amts wegen mitgeteilt.

Für Ihren Paß/Ausweis, die Lohnsteuerkarte, aber auch für Wahlen ist der Hauptwohnsitz maßgebend.

Auslandsbesuch

Falls Sie Besuch aus dem Ausland erwarten, welcher länger als 1 Monat in Rimsting ist, muß hierfür ebenfalls eine Meldung erfolgen. Mitzubringen ist der Reisepaß aller Besucher.

Auskunftssperre

Bei Gefahr für Leben und Gesundheit bzw. sonstige schutzwürdige Belange kann die Einrichtung einer Auskunfts/Übermittlungssperre nach Art.32 – 35 Meldegesetz beantragt werden. Der Antrag muss begründet sein ggf. sind hierzu evtl. Nachweise (zb. Bestätigung) beizubringen.

-Bekanntmachung über Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen-

Die Wohnsitzanmeldung bzw. deren Ummeldung ist kostenfrei.

Zusatzinformation

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