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Verordnung über den Betrieb von Rasenmähern in der Gemeinde Rimsting

Aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) i.V. mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Rimsting folgende Verordnung:

§ 1

Rasenmäher dürfen in der Gemeinde Rimsting außer den in der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgelegten Zeiten an Werktagen in der Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr nicht betrieben werden.

§ 2

Nach Art. 18 Abs 2 Nr.3 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer entgegen § 1 Rasenmäher betreibt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rimsting, 18.11.2010
Mayer, 1.Bürgermeister


Anmerkung / Bitte der Gemeinde-Verwaltung Rimsting:

Die im Bereich Haus- und Gartenpflege tätigen Firmen/Gewerbebetriebe werden von der Gemeinde im Sinne der guten Nachbarschaft ebenfalls zur Einhaltung der obigen Verordnung gebeten. Das gilt auch für den Betrieb von Laubbläsern, Motorsägen usw. welche die Mittagsruhe genauso stören.
Vielen Dank!

Hinweise:
Nach der aktuellen Bundesverordnung sind Arbeiten generell von 6 bis 20 Uhr erlaubt.   
Für den Betrieb von Laubsauger / Laubbläser gilt der Benutzungs-Zeitraum in Wohngebieten an Werktagen von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr.

Weitere Informationen rund um das Thema erhalten Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes (ext. Verweis) 

Der Hinweis auf die Rimstinger Verordnung über den Betrieb von Rasenmähern wird jährlich im Gemeindemitteilungsblatt Rimsting veröffentlicht - hier das Pdf einer Beispielseite zum herunterladen (1 MB).

Zusatzinformation

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