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Mitführverbot von Hunden in öffentlichen Anlagen

Gemeindesatzung über das Verbot des Mitführens von Hunden in öffentlichen Anlagen
(Neuversion - ab 2023 gültig) 
Bekanntmachungs-Verlinkung (hier bitte klicken)

 

bis Anfang 2023: Gemeindesatzung über das Verbot des Mitführens von Hunden in öffentlichen Anlagen (jetzt nicht mehr gültig) 

Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.1999 (GVBl. S. 86) erlässt die Gemeinde Rimsting folgende

S a t z u n g

§ 1

  1. In öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Rimsting ist das Mitführen von Hunden nicht gestattet.
  2. Ausgenommen von der Ziffer 1 sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei sowie Rettungshunde.

§ 2

Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde*) sind insbesondere die Friedhöfe Rimsting und Greimharting, der Kindergarten Greimharting, Kinderspielplätze (Turnhalle, Gartenweg, Föhrenstraße), die Grundschule mit Umgriff, Sportplatz Westernach und die Bolzplätze in Greimharting und an der Nordstraße.

§ 3

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot des Mitführens von Hunden in öffentlichen Einrichtungen zuwiderhandelt.

§ 4

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

*) nicht Badeanstalten, siehe § 7 Abs. 2 VO über Badeanstalten (GvBl.S. 17)

(Rimsting, 02.04.2002)

Änderungssatzung zur Satzung über das Verbot des Mitführens von Hunden in öffentlichen Anlagen vom 02.04.2002

Aufgrund Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern – GO – erlässt die Gemeinde Rimsting folgende Änderungssatzung:

§ 1

Änderungen

Die Satzung über das Verbot des Mitführens von Hunden in öffentlichen Anlagen vom 02.04.2002 wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Die in diesem Paragraphen aufgeführten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Rimsting werden um die

  • öffentliche Badewiese am Chiemsee (Strandanlage Westernach) -vom 15.4. bis 30.9.-
  • öffentlichen Badewiesen am Stettner See

ergänzt.

§ 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(Rimsting, 21.07.2004)

 

                               

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