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Kurbeitrag

Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 10. Oktober 2010 (GVBl 2008, S. 460, ber. S. 580) erlässt die Gemeinde Rimsting folgende

Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages

§ 1 Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2 Kurgebiet

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrags

(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 0,85 €,
2. für Schwerbeschädigte mit 50 % Beschädigung und notwendige Begleitpersonen 0,42 €.

3. Kinder bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 3 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 4 gemeldet werden.

§ 6 Einhebung und Haftung

(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen innerhalb von 7 Tagen ab deren Abreise schriftlich (mit den von der Gemeinde bereitgestellten Meldescheinen) bzw. elektronisch (soweit rechtlich und tatsächlich mit einem eigenen Verfahren freigegeben) zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten nach Abrechnung durch die Gemeinde innerhalb 14 Tagen abzuführen. Sollten die Meldungen nach Abs. 1 nicht fristgerecht erfolgen, ist die Gemeinde berechtigt, die Gäste- und Übernachtungszahlen des Verpflichteten zu schätzen und bis zur Vorlage der tatsächlichen Meldungen entsprechend Satz 1 abzurechnen.
(3) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichti-gen Ermäßigungen (§ 4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
(4) Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde inne haben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt
1. für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 29,75 €,
2. für Schwerbeschädigte mit 50 % Beschädigung und notwendige Begleitpersonen 14,70 €.
3. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(3) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.
(6) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.12.1992, zuletzt geändert am 12.12.2008 außer Kraft.

Rimsting, 10.10.2010
Mayer 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 10.10.2010 im Rathaus Rimsting, Zimmer-Nr. 3 zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Aushang an allen Gemeindetafeln in Rimsting und Greimharting hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 12.10.2010 ausgehängt und am 05.01.2011 abgenommen. Rimsting, 10.10.2010
Mayer 1. Bürgermeister

Änderungen dieser Kurbeitragssatzung: 

- Änderungssatzung zum Kurbeitrag der Gemeinde Rimsting -
(gültig ab 01.01.2018) pdf, 0,5 MB

 und 

- Änderungssatzung zum Kurbeitrag der Gemeinde Rimsting -
(gültig ab 01.01.2022) pdf, 0,5 MB

 

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Die nachfolgenden Informationen sind nicht Bestandteil der Kurbeitrags-Satzung.

Auflistung von Ermäßigungsmöglichkeiten mit der Kurkarte /
Leistungsverzeichnis Gästekarte Chiemsee-Bayerische Alpen

(pdf, 2 MB)


Formular zur Festsetzung des Kurbeitrages pdf, 0,5 MB
(nicht Bestandteil der Kurbeitrags-Satzung)

- SEPA-Einzugsformular der Gemeinde Rimsting (pdf, 0,5 MB)

Anmerkung: der Kurbeitrag darf aus rechtlichen Gründen nicht mit der Zweitwohnungssteuer zusammengelegt werden

Hinweis auf die Kurbeitrags-Änderung ab 1.1.2012:
OVB-Artikel und Änderungs-Satzung Kurbeitrag Rimsting 2012

Bekanntmachung zur Erhebung des Kurbeitrages 2017 (pdf, 0,5 MB)

 

 

   Gemeinde Rimsting 
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